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Stichtag 30.11.

Kündigung der Kfz-Flottenversicherung – aber wann und wie ?

Auch in diesem Jahr dürfte das Motto „Wer zu spät kommt, den bestraft das Leben“ manch einen Fuhrparkmanager unliebsam ereilen, wenn die reguläre Kündigungsfrist in der Kfz-Flottenversicherung schlichtweg „verschlafen“ wurde oder das „Erwachen“ erst kurz vor dem Ablauf der Frist erfolgt.

Gemäß dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) gilt - trotz zahlreicher Unterschiede zwischen der privaten und der gewerblichen bzw. industriellen Kfz-Flottenversicherung - in beiden Fällen eine reguläre Kündigungsfrist von einem Monat. Da i. d. R. für die meisten Kfz-Flottenverträge als Hauptfälligkeit der 01.01. eines Jahres gilt, ist für diese Verträge somit der 30.11. als reguläres Datum zur Kündigung der Kfz-Flottenversicherung zu beachten.

Werden zur nächsten Hauptfälligkeit des Vertrags seitens des Kfz-Versicherers Änderungen gefordert (z. B. höhere Kfz-Versicherungsbeiträge oder höhere Selbstbeteiligungen), ist eine Kündigung zum 30.11. nicht zwingend erforderlich, da sich der aktuell bestehende Vertrag nicht automatisch verlängert. In diesem Fall hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer die bestehenden Konditionen fristgerecht zum 30.11. zu kündigen. Umgekehrt kann der Versicherungsnehmer in dieser Situation auch dem Versicherer eine Kündigung aussprechen. Kommt es bis zum 30.11. zu keiner Einigung zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer, kann dieser durch einen schriftlichen Antrag die Kündigungsfrist über den 30.11. hinaus auch auf z. B. den 15.12. verkürzen. Da der Versicherer dem Antrag nicht stattgeben muss, empfiehlt sich, rechtzeitig vor dem 30.11. eine schriftliche Einverständniserklärung /Bestätigung über die Kündigungsfristverkürzung einzuholen. Die Verkürzung der Kündigungsfrist verschafft dem Versicherungsnehmer somit mehr Zeit, das Fortführungsangebot des Versicherers und etwaige Vergleichsangebote in Ruhe zu prüfen.

Ergibt sich nach dem Vergleich aller Angebote ein Wechsel des Versicherers, hat der Flottenbetreiber die mit seinem Versicherer vereinbarte Kündigungsfristverkürzung (z. B. 15.12.) ebenso zu wahren. Eine Kündigung des bestehenden Kfz-Flottenversicherungsvertrages ist dem Versicherer schriftlich anzuzeigen und sollte stets per Einschreiben/Rückschein erfolgen.

Kfz-Flottenbetreiber, die sich diesen Themen rechtzeitig widmen, strukturiert vorgehen und die vertraglichen Vereinbarungen überblicken, dürften mit ihren Kfz-Flotten auch zukünftig auf der Überholspur unterwegs sein!

 

 

 

                                                                                      

Christiane Kuhlen

Assistentin der Geschäftsleitung

New Projects GmbH & Co. KG 
Ihr Kfz-Spezialmakler
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Telefon: 02161-82398-18
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